Aktualisierungsdatum: 18 Oktober, 2005.
Artenschutz
In fast jedem Staat der Welt existieren Natur- und/oder Artenschutzgesetze, welche in sehr unterschiedlicher Strenge ausgeübt werden und welche sogar in den einzelnen Bundesländern/Präfekturen/Countries/Federal States grundlegend verschieden sein können. In manchen US-Bundesstaaten sowie in etlichen europäischen Ländern werden selbst geringfügige Übertretungen mit hohen Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen geahndet. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend, sich vor Ausübung einer entomologischen Tätigkeit ausführlich über die herrschenden Restriktionen zu informieren.
Natur- u. Artenschutzgesetz von Niederösterreich
Der Wald ist für
alle da!
Immer wieder werden
von Waldbesitzern, in erster Linie aber von Jägern, Wanderer aus dem Wald
gewiesen. Dazu sagt der Paragraph 33, Absatz 1 des Österreichischen
Forstgesetzes grundsätzlich:
„Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort
aufhalten.“ Eine Zustimmung des Grundeigentümers oder einer
jagdberechtigten Person ist nicht notwendig, auch existiert keine tages- oder
jahreszeitliche Beschränkung. Es ist also das Wandern, Spazierengehen,
Joggen, bei Schneelage aber auch das Skiwandern auf eigener Spur (Tourengehen)
ohne weiteres erlaubt, und das nicht nur auf Wegen aller Art, sondern überall
und jederzeit.
Einige wenige
Ausnahmen gibt es: Die befristeten forstlichen und jagdlichen Sperrgebiete
(gelbe oder grüne Tafeln), die mitsamt der Angabe der Sperrfrist
deutlich sichtbar angebracht und behördlich angemeldet sein müssen,
forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen sowie Neu- bzw.
Wiederbewaldungsflächen
mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe. Andere Einschränkungen gibt es nicht;
das hat der Gesetzgeber mit der Öffnung der Wälder in Kauf
genommen.
Nachfolgend sehen Sie ein Beispiel einer richtigen Kennzeichnung eines Sperrgebietes und zwei fragwürdige Beschilderungen:
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Beispiel für die korrekte Kennzeichnung eines forstlichen Sperrgebietes. Grund der Sperre sowie deren Dauer sind vorschriftsmäßig angegeben. |
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Ungültige Kennzeichnung eines Sperrgebietes. Die Dauer der Sperrfrist fehlt völlig, zudem wurde die Schrift mit Farbe durchgestrichen anstatt die Tafel zu entfernen. Das Belassen der Tafel entbehrt jeder Logik.
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Hier fehlt die Dauer der Sperrfrist, daher ist die Tafel ebenfalls ungültig. Sie soll womöglich beim Waldbesucher den Eindruck erwecken, das Wild werde ganzjährig sowie rund um die Uhr gemästet, eine ebenso inkorrekte wie unlogische Kennzeichnung. |
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| Ein weiteres Verbotsschild, welches es zu beachten gilt. Als Zeitsoldat wird man allerdings ungeachtet der "Lebensgefahr" da hineingeschickt... | |||||
Zu beachten ist dabei allerdings, daß oben gezeigte Tafeln
(unter Ausnahme des militärischen Übungsgebietes!) lediglich das Betreten des
Gebiets verbieten, nicht jedoch das Betreten des
Weges, an welchem sie aufgestellt wurden.
Für problematisch halte ich auch die Tatsache, daß zwar die Wege vom besiedelten
Gebiet waldwärts mit diesen Verbotsschildern versehen sind, jedoch äußerst
selten in umgekehrter Richtung, also an den von einem Berggipfel talwärts
führenden Pfaden.
Obzwar ich selbst
kein Jäger im eigentlichen Sinne bin, da sich meine „Jagd“ ja ausschließlich
auf Insekten beschränkt, kenne ich doch auch die Probleme der anderen Seite und
habe Verständnis dafür: ein Jäger, der das ganze Jahr über sich mit seinem
Revier beschäftigt, die Tiere mit Salz und in harten Wintern mit Heu und Rüben
versorgt, dieses Futter oft mühselig über weite Strecken heranschafft, will
auch dann und wann die Früchte seiner Arbeit genießen. Stundenlang im Ansitz
ausharrend, ist er selbstverständlich ungehalten, wenn das erwartete Wild dann
von einem Jogger oder Entomologen verscheucht wird bzw. sich das Wild nicht aus
seinem Versteck heraus wagt und daher auch nicht fressen kann.
Daher halte ich
mich im Sinne einer konfliktfreien Koexistenz an obengenannte Einschränkungen
und halte mich außerdem noch an folgende Grundregel: keine Annäherung an die
Tagesunterstände (Ruheplätze) des Wildes im Dickicht, fernbleiben von Fütterungsplätzen
und den deutlich erkennbaren Wildwechseln sowie verlassen des Waldes mindestens 1
Stunde vor Einbruch der Dämmerung. Dass sich der Entomologe in der Natur leise
und behutsam bewegt, versteht sich von selbst.
Meist hat der Insektensammler ohnehin an den Rändern der Waldwege seine beste Ausbeute und es besteht kein Anlaß den Wald zu betreten. Dabei wird auch das Risiko eines Zeckenbisses (siehe Zecken) minimiert.
Lesen Sie dazu auch die Ausführungen des Kärntner Alpenvereins:
Jänner 2003:
Verlieren Jäger das Augenmaß?
Die Jagd gehört zu den ältesten Formen der Nahrungsgewinnung des Menschen. Auch
bei Völkern, die zu Feldbau und Viehhaltung übergingen, erhielt sich die
urmenschliche Lust am Jagen, wurde aber mehr und mehr das Vorrecht der
herrschenden Schichten. Seit der Französischen Revolution, besonders seit 1848,
ist die Jagd zum Gemeingut geworden. Ungeachtet dessen hatte der Waldeigentümer
nach § 354 ABGB das Recht, jeden anderen von seinem Eigentum auszuschließen, ihn
daher aus dem Wald zu weisen und ein allgemeines Betretungsverbot festzusetzen.
Bereits 1923 hat der Kärntner Landtag das Gesetz über die Wegefreiheit im
Bergland beschlossen und damit allen Bevölkerungskreisen ein verbrieftes Recht
eingeräumt, an der Schönheit der Natur teilzuhaben. Es ist bis heute in
Verbindung mit dem Kärntner Jagdgesetz und dem Forstgesetz die rechtliche
Grundlage für ein "Wanderbares Kärnten", für die Bewegung in der freien Natur
und das Bergsteigen.
Über Jahrzehnte haben Förster, Jäger, Bergsteiger und Wanderer ungestört und im
guten Einvernehmen miteinander gelebt. Die Wohlstandsgesellschaft hat aber für
alle Probleme geschaffen.
Wohlhabende lassen sich den Abschuss einer herzeigbaren Trophäe unglaubliche
Geldbeträge kosten. Verständlich, dass Jagdeigentümer ihr "Wild" hegen und
pflegen. Überhöhte Wildbestände beeinträchtigen Waldkulturen. Wanderer werden
beschuldigt, die Aufzucht des "Wildes" zu beeinträchtigen. Wohlhabende
Einzelpersonen, Personengruppen, oft aus dem Ausland, kaufen sich Eigenjagden
und wollen ihre Geldanlage ohne Störung durch Wanderer und Bergsteiger genießen.
Kapital gegen Freiheit
Von der Jägerschaft sind immer häufiger Aussagen zu hören wie:
Wanderer verängstigen und vergrämen das Wild. Ruhezonen größeren Ausmaßes sind
notwendig. Der Wald darf erst zwei Stunden nach Sonnenaufgang und nur bis zwei
Stunden vor Sonnenuntergang von Wanderern betreten werden. Tourenschilauf ist
besonders jagdschädigend ...
Unglaubliche Fakten!
Neben diesen Aussagen werden von Einzelpersonen wie dem Baulöwen Walter Moser
auf einem mehr als 100 Jahre bestehenden Wanderweg zwischen der Weinebene und
der Koralm unglaubliche Fakten gesetzt. Er lässt Markierungen überpinseln,
Wegpassagen mittels Bagger einebnen, Holzbrücken abreißen usw.
Das Recht auf der Seite der Wanderer
Auf Grund des Österreichischen Forstgesetzes darf jedermann den Wald zu
Erholungszwecken betreten und sich darin aufhalten. Damit wurde ausdrücklich die
Erholungsfunktion des Waldes für alle gesetzlich geregelt.
Die Benützung von Wegen (auch ohne Markierung), die der Verbindung von Orten
oder auch Wanderzielen dienen, ist nicht dem Begriff der "freien Betretbarkeit
des Waldes" zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. Die Benützung solcher
Wege darf daher auch nicht wegen der Anlage von Jungkulturen untersagt werden.
Das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (Ktn. Landesgesetz aus 1923)
verbietet insbesondere die Sperre von Wegen, Steigen und Stegen im Bergland, zur
Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege,
Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten, insoweit sie für den
Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind.
Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist auf Grund dieses
Gesetzes für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden.
Im Kärntner Jagdgesetz ist besonders der § 70, in dem zeitlich und örtlich
beschränkte Sperren behandelt werden, von Bedeutung für den Wanderer und
Bergsteiger.
Nach dieser Bestimmung kann der Jagdausübungsberechtigte Sperren, die eine Woche
dauern und nicht mehr als zwanzig Hektar zusammenhängende Fläche umfassen, unter
ganz bestimmten genau beschriebenen Voraussetzungen verfügen. Darüber
hinausgehende Sperren darf nur die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen und auch
diese nur im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß und nur
insoweit, als die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig
eingeschränkt wird.
Diese Sperren bewirken, dass Wanderer und Bergsteiger das gesperrte Gebiet
abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen nicht
betreten dürfen. Anders ausgedrückt dürfen aber öffentliche Straßen und Wege,
markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige, an denen auch die verfügte Sperre
kundzumachen ist, trotz der forstrechtlich verhängten Sperre benützt werden. Es
ist also lediglich das Betreten der übrigen Flächen verboten. Das gesperrte
Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mit der im Verordnungswege
kundgemachten Hinweistafel an den Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche
Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige in die gesperrte
Fläche führen.
Wegfreiheit nur für besonders Rechtskundige
Die Landesregierung hat auf Grund des Ktn. Jagdgesetzes den Wortlaut der
vorgenannten Hinweistafeln festzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
Straßen und Wege nicht verlassen werden dürfen.
Offensichtlich hat sich die Landesregierung nur sehr "großzügig" an die
gesetzliche Vorgabe gehalten. Sie hat nämlich verordnet, dass an den besagten
Straßen und Wegen Tafeln anzubringen sind, auf denen zu stehen hat: JAGDLICHES
SPERRGEBIET - BETRETEN VERBOTEN
Selbstverständlich ist jeder Benutzer von Straßen und Wegen, an denen solche
Tafeln angebracht sind, der Meinung, dass er auf der Straße oder am Weg nicht
mehr weiter gehen darf. Der Text dieser Verordnung ist auch so eindeutig, dass
unterstellt werden darf, dass er eben mit dieser Absicht so und nicht nach dem
Willen des Kärntner Landtages gewählt wurde.
Anhaltungen und Anzeigen
Tatsächlich sind Anhaltungen durch Jäger und sogar Anzeigen gegen
Schitourengeher bekannt, die solche Wege völlig rechtmäßig benützt haben. Mit
schuldtragend sind die (bewusst?) gesetzwidrigen oder zumindest irreführenden
Hinweistafeln. Auch der Verwaltung liegen offensichtlich nicht die Interessen
der Bevölkerung, sondern ausschließlich die der (elitären) Jägerschaft nahe.
Alpenverein geht auf Konfrontation
Der Alpenverein hat sich als Vertreter der Erholung suchenden Nutzer des Waldes,
der Natur, immer wieder erfolglos um Parteistellung im Behördenverfahren bemüht.
Schließlich wurde ihm ein Anhörungsrecht zuerkannt. Das Amt der Kärntner
Landesregierung und beispielsweise die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der
Dräu üben sich aber bestenfalls im Verhöhnen des Alpenvereins.
Seit Jahren werden von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Dräu, wie der
Alpenverein meint, gesetzwidrige Bescheide erlassen, mit denen unter Missachtung
des § 70 des Kärntner Jagdgesetzes monatelang beispielweise das Pöllatal
gesperrt wird. Die bescheidmäßigen Verfügungen gelten über einen Zeitraum von 10
Jahren. Obwohl das Jagdgesetz nur Sperren im zeitlich unbedingt erforderlichen
Ausmaß vorsieht und außerordentliche Gründe, wie Häufung von Wildschadensfällen,
Seuchen und dgl. vorliegen müssen.
Die Behörde begründet ihre exzessive Entscheidung lediglich allgemein und
nichtssagend:
"Da jedoch der Tourismusdruck, in diesem Gebiet das Tourenskifahren, zusehends
zunimmt, erscheint ein Wildschutzgebiet dringend geboten, um die notwendige Ruhe
für das Rotwild in den Wintermonaten weiterhin zu gewährleisten. Aus den
angeführten Gründen wird seitens der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppe
Spittal an der Dräu, die Errichtung eines Wildschutzgebietes befürwortet."
Unglaublich, aber wahr:
Die Pächtergemeinschaft Jens-Jürgen Böckel und Heiner Bispinck aus Deutschland
stellen bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Dräu den Antrag, das von
ihnen erworbene Jagdgebiet, das Pöllatal, für die gesamte Erholung suchende
Bevölkerung zu sperren. Die BH fragt die Jägerschaft, ob sie einverstanden ist,
und sperrt das Tal mit einer Begründung, mit der ganz Kärnten als jagdliches
Sperrgebiet erklärt werden könnte. Eine seitenlange Begründung des Alpenvereins,
warum eine Sperre ungerechtfertigt ist, fließt in die Überlegungen der Behörde
nicht ein. Angeblich soll der Beamte, der den Bescheid erlassen hat, auch Jäger
sein.
Kärntner Alpenvereins-Sektionen erwägen Schritt zum Staatsanwalt
Wiederholt hat der Kärntner Landesverband des Alpenvereins die Kärntner
Landesregierung und die BH Spittal/Drau auf diese gesetzwidrigen Entscheidungen
erfolglos hingewiesen. Nun überlegt der Landesverband eine Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zur Überprüfung, inwieweit diese Verwaltungsakte den
Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.
Bewegungsraum für Wanderer und Bergsteiger drastisch eingeengt
Derzeit ist in Kärnten eine wildökologische Raumplanung im Gange, die weitest
gehende Auswirkungen auf Wanderer und Bergsteiger bis hin zum Ausschluss der
Bevölkerung aus weiten Landschaftsbereichen Kärntens befürchten lässt. Als
negative Beispiele müssen Salzburg und Vorarlberg angeführt werden, wo diese
Raumplanung bereits abgeschlossen ist. In diesen Bundesländern soll es mit Hilfe
einer Jagdgesetznovelle in riesigen Habitatschutzgebieten keine Wegefreiheit
mehr geben, sondern, ausgenommen auf den in der Verordnung genannten Wegen,
totale Betretungsverbote.
Außerdem soll die Jägerschaft in Kärnten, finanziert mit öffentlichen Mitteln,
in den Behördenstatus (Selbstverwaltung) erhoben werden. So kann sich dann die
Kärntner Jägerschaft (mit den Steuermitteln der Wanderer und Bergsteiger
finanziert) "Spielregeln" beschließen, die quasi zum Gesetz werden und in der
Folge auch andere, beispielsweise Wanderer und Bergsteiger, massiv einschränkend
betreffen.
Die Aussicht auf ein touristisch hochgelobtes "Wanderbares Kärnten" scheint
düster, wenn sich nicht jene mäßigenden Kräfte durchsetzen, die den unüberlegten
Eiferern Einhalt gebieten. Die Sektion Klagenfurt ist mit den übrigen Kärntner
Sektionen im Alpenverein bereit, dem Willen der weit überwiegenden Bevölkerung
Gehör zu verschaffen.
Zu diesen beiden Themen hat der Referent für Bergsport und Umwelt des ÖAV, DI
Peter Kapelari, in der Zeitschrift des ÖAV Nummer 1/2003, die allen
Vereinsmitgliedern Anfang Feber zugegangen ist, einen überaus interessanten und
aufschlussreichen Artikel unter dem Titel "Wildökologische Raumplanung"
geschrieben. Auch ein Bericht der Kleinen Zeitung vom 3. Jänner 2003 bestätigt,
dass die Jägerschaft vom Land Kärnten mit 2. Jänner 2004 in die Selbstverwaltung
entlassen werden soll.
Wie diesem Bericht zu entnehmen ist, hat selbst der Herr Landesamtsdirektor, Dr.
Reinhard Sladko, Bedenken: Es "soll aus einer reinen Interessensgemeinschaft
eine Organisation werden, die - auch unpopuläre - behördliche Aufgaben
wahrzunehmen hat" und "weil es massive Interessen der großen Forstbetriebe
gibt".
Von entscheidender Bedeutung ist die Mitarbeit aller Alpenvereins-Mitglieder!
Ich bitte alle Vereinsmitglieder, dem Klagenfurter Alpenverein ihre Meinung zu
diesen Themen mitzuteilen.
Wenn Betretungssperren bekannt werden, ist es von größter Wichtigkeit für den
Alpenverein, von diesen so schnell wie möglich Kenntnis zu erlangen. Nur so kann
rasch und wirksam reagiert werden.
Versuchen wir alle, unserer Heimat ein "Wanderbares Kärnten" zu erhalten.
Robert Straßer