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Aktualisierungsdatum: 18 Oktober, 2005.

Artenschutz

In fast jedem Staat der Welt existieren Natur- und/oder Artenschutzgesetze, welche in sehr unterschiedlicher Strenge ausgeübt werden und welche sogar in den einzelnen Bundesländern/Präfekturen/Countries/Federal States grundlegend verschieden sein können. In manchen US-Bundesstaaten sowie in etlichen europäischen Ländern werden selbst geringfügige Übertretungen mit hohen Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen geahndet. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend, sich vor Ausübung einer entomologischen Tätigkeit ausführlich über die herrschenden Restriktionen zu informieren. 

Natur- u. Artenschutzgesetz von Niederösterreich

 

Der Wald ist für alle da!

Immer wieder werden von Waldbesitzern, in erster Linie aber von Jägern, Wanderer aus dem Wald gewiesen. Dazu sagt der Paragraph 33, Absatz 1 des Österreichischen Forstgesetzes grundsätzlich: „Jedermann darf den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.“ Eine Zustimmung des Grundeigentümers oder einer jagdberechtigten Person ist nicht notwendig, auch existiert keine tages- oder jahreszeitliche Beschränkung. Es ist also das Wandern, Spazierengehen, Joggen, bei Schneelage aber auch das Skiwandern auf eigener Spur (Tourengehen) ohne weiteres erlaubt, und das nicht nur auf Wegen aller Art, sondern überall und jederzeit.

Einige wenige Ausnahmen gibt es: Die befristeten forstlichen und jagdlichen Sperrgebiete (gelbe oder grüne Tafeln), die mitsamt der Angabe der Sperrfrist deutlich sichtbar angebracht und behördlich angemeldet sein müssen, forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen sowie Neu- bzw. Wiederbewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter drei Meter Höhe. Andere Einschränkungen gibt es nicht; das hat der Gesetzgeber mit der Öffnung der Wälder in Kauf genommen.

Nachfolgend sehen Sie ein Beispiel einer richtigen Kennzeichnung eines Sperrgebietes und zwei fragwürdige Beschilderungen:

Beispiel für die korrekte Kennzeichnung eines forstlichen Sperrgebietes. Grund der Sperre sowie deren Dauer sind vorschriftsmäßig angegeben.

Ungültige Kennzeichnung eines Sperrgebietes. Die Dauer der Sperrfrist fehlt völlig, zudem wurde die Schrift mit Farbe durchgestrichen anstatt die Tafel zu entfernen. Das Belassen der Tafel entbehrt jeder Logik.

 

Hier fehlt die Dauer der Sperrfrist, daher ist die Tafel ebenfalls ungültig. Sie soll womöglich beim Waldbesucher den Eindruck erwecken, das Wild werde ganzjährig sowie rund um die Uhr gemästet, eine ebenso inkorrekte wie unlogische Kennzeichnung.

Ein weiteres Verbotsschild, welches es zu beachten gilt. Als Zeitsoldat wird man allerdings ungeachtet der "Lebensgefahr" da hineingeschickt...

Zu beachten ist dabei allerdings, daß oben gezeigte Tafeln (unter Ausnahme des militärischen Übungsgebietes!) lediglich das Betreten des Gebiets verbieten, nicht jedoch das Betreten des Weges, an welchem sie aufgestellt wurden.
Für problematisch halte ich auch die Tatsache, daß zwar die Wege vom besiedelten Gebiet waldwärts mit diesen Verbotsschildern versehen sind, jedoch äußerst selten in umgekehrter Richtung, also an den von einem Berggipfel talwärts führenden Pfaden.

Obzwar ich selbst kein Jäger im eigentlichen Sinne bin, da sich meine „Jagd“ ja ausschließlich auf Insekten beschränkt, kenne ich doch auch die Probleme der anderen Seite und habe Verständnis dafür: ein Jäger, der das ganze Jahr über sich mit seinem Revier beschäftigt, die Tiere mit Salz und in harten Wintern mit Heu und Rüben versorgt, dieses Futter oft mühselig über weite Strecken heranschafft, will auch dann und wann die Früchte seiner Arbeit genießen. Stundenlang im Ansitz ausharrend, ist er selbstverständlich ungehalten, wenn das erwartete Wild dann von einem Jogger oder Entomologen verscheucht wird bzw. sich das Wild nicht aus seinem Versteck heraus wagt und daher auch nicht fressen kann.

Daher halte ich mich im Sinne einer konfliktfreien Koexistenz an obengenannte Einschränkungen und halte mich außerdem noch an folgende Grundregel: keine Annäherung an die Tagesunterstände (Ruheplätze) des Wildes im Dickicht, fernbleiben von Fütterungsplätzen und den deutlich erkennbaren Wildwechseln sowie verlassen des Waldes mindestens 1 Stunde vor Einbruch der Dämmerung. Dass sich der Entomologe in der Natur leise und behutsam bewegt, versteht sich von selbst.

Meist hat der Insektensammler ohnehin an den Rändern der Waldwege seine beste Ausbeute und es besteht kein Anlaß den Wald zu betreten. Dabei wird auch das Risiko eines Zeckenbisses (siehe Zecken) minimiert.

Lesen Sie dazu auch die Ausführungen des Kärntner Alpenvereins:

Jänner 2003:

Verlieren Jäger das Augenmaß?
Die Jagd gehört zu den ältesten Formen der Nahrungsgewinnung des Menschen. Auch bei Völkern, die zu Feldbau und Viehhaltung übergingen, erhielt sich die urmenschliche Lust am Jagen, wurde aber mehr und mehr das Vorrecht der herrschenden Schichten. Seit der Französischen Revolution, besonders seit 1848, ist die Jagd zum Gemeingut geworden. Ungeachtet dessen hatte der Waldeigentümer nach § 354 ABGB das Recht, jeden anderen von seinem Eigentum auszuschließen, ihn daher aus dem Wald zu weisen und ein allgemeines Betretungsverbot festzusetzen.
Bereits 1923 hat der Kärntner Landtag das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland beschlossen und damit allen Bevölkerungskreisen ein verbrieftes Recht eingeräumt, an der Schönheit der Natur teilzuhaben. Es ist bis heute in Verbindung mit dem Kärntner Jagdgesetz und dem Forstgesetz die rechtliche Grundlage für ein "Wanderbares Kärnten", für die Bewegung in der freien Natur und das Bergsteigen.
Über Jahrzehnte haben Förster, Jäger, Bergsteiger und Wanderer ungestört und im guten Einvernehmen miteinander gelebt. Die Wohlstandsgesellschaft hat aber für alle Probleme geschaffen.
Wohlhabende lassen sich den Abschuss einer herzeigbaren Trophäe unglaubliche Geldbeträge kosten. Verständlich, dass Jagdeigentümer ihr "Wild" hegen und pflegen. Überhöhte Wildbestände beeinträchtigen Waldkulturen. Wanderer werden beschuldigt, die Aufzucht des "Wildes" zu beeinträchtigen. Wohlhabende Einzelpersonen, Personengruppen, oft aus dem Ausland, kaufen sich Eigenjagden und wollen ihre Geldanlage ohne Störung durch Wanderer und Bergsteiger genießen.

Kapital gegen Freiheit
Von der Jägerschaft sind immer häufiger Aussagen zu hören wie:
Wanderer verängstigen und vergrämen das Wild. Ruhezonen größeren Ausmaßes sind notwendig. Der Wald darf erst zwei Stunden nach Sonnenaufgang und nur bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang von Wanderern betreten werden. Tourenschilauf ist besonders jagdschädigend ...
Unglaubliche Fakten!
Neben diesen Aussagen werden von Einzelpersonen wie dem Baulöwen Walter Moser auf einem mehr als 100 Jahre bestehenden Wanderweg zwischen der Weinebene und der Koralm unglaubliche Fakten gesetzt. Er lässt Markierungen überpinseln, Wegpassagen mittels Bagger einebnen, Holzbrücken abreißen usw.

Das Recht auf der Seite der Wanderer
Auf Grund des Österreichischen Forstgesetzes darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich darin aufhalten. Damit wurde ausdrücklich die Erholungsfunktion des Waldes für alle gesetzlich geregelt.
Die Benützung von Wegen (auch ohne Markierung), die der Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen dienen, ist nicht dem Begriff der "freien Betretbarkeit des Waldes" zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. Die Benützung solcher Wege darf daher auch nicht wegen der Anlage von Jungkulturen untersagt werden.
Das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (Ktn. Landesgesetz aus 1923) verbietet insbesondere die Sperre von Wegen, Steigen und Stegen im Bergland, zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Pass- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten, insoweit sie für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind.
Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist auf Grund dieses Gesetzes für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden.
Im Kärntner Jagdgesetz ist besonders der § 70, in dem zeitlich und örtlich beschränkte Sperren behandelt werden, von Bedeutung für den Wanderer und Bergsteiger.
Nach dieser Bestimmung kann der Jagdausübungsberechtigte Sperren, die eine Woche dauern und nicht mehr als zwanzig Hektar zusammenhängende Fläche umfassen, unter ganz bestimmten genau beschriebenen Voraussetzungen verfügen. Darüber hinausgehende Sperren darf nur die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen und auch diese nur im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß und nur insoweit, als die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Diese Sperren bewirken, dass Wanderer und Bergsteiger das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. Anders ausgedrückt dürfen aber öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige, an denen auch die verfügte Sperre kundzumachen ist, trotz der forstrechtlich verhängten Sperre benützt werden. Es ist also lediglich das Betreten der übrigen Flächen verboten. Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mit der im Verordnungswege kundgemachten Hinweistafel an den Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und Jägersteige in die gesperrte Fläche führen.

Wegfreiheit nur für besonders Rechtskundige
Die Landesregierung hat auf Grund des Ktn. Jagdgesetzes den Wortlaut der vorgenannten Hinweistafeln festzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Straßen und Wege nicht verlassen werden dürfen.
Offensichtlich hat sich die Landesregierung nur sehr "großzügig" an die gesetzliche Vorgabe gehalten. Sie hat nämlich verordnet, dass an den besagten Straßen und Wegen Tafeln anzubringen sind, auf denen zu stehen hat: JAGDLICHES SPERRGEBIET - BETRETEN VERBOTEN
Selbstverständlich ist jeder Benutzer von Straßen und Wegen, an denen solche Tafeln angebracht sind, der Meinung, dass er auf der Straße oder am Weg nicht mehr weiter gehen darf. Der Text dieser Verordnung ist auch so eindeutig, dass unterstellt werden darf, dass er eben mit dieser Absicht so und nicht nach dem Willen des Kärntner Landtages gewählt wurde.

Anhaltungen und Anzeigen
Tatsächlich sind Anhaltungen durch Jäger und sogar Anzeigen gegen Schitourengeher bekannt, die solche Wege völlig rechtmäßig benützt haben. Mit schuldtragend sind die (bewusst?) gesetzwidrigen oder zumindest irreführenden Hinweistafeln. Auch der Verwaltung liegen offensichtlich nicht die Interessen der Bevölkerung, sondern ausschließlich die der (elitären) Jägerschaft nahe.

Alpenverein geht auf Konfrontation
Der Alpenverein hat sich als Vertreter der Erholung suchenden Nutzer des Waldes, der Natur, immer wieder erfolglos um Parteistellung im Behördenverfahren bemüht. Schließlich wurde ihm ein Anhörungsrecht zuerkannt. Das Amt der Kärntner Landesregierung und beispielsweise die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Dräu üben sich aber bestenfalls im Verhöhnen des Alpenvereins.
Seit Jahren werden von der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Dräu, wie der Alpenverein meint, gesetzwidrige Bescheide erlassen, mit denen unter Missachtung des § 70 des Kärntner Jagdgesetzes monatelang beispielweise das Pöllatal gesperrt wird. Die bescheidmäßigen Verfügungen gelten über einen Zeitraum von 10 Jahren. Obwohl das Jagdgesetz nur Sperren im zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß vorsieht und außerordentliche Gründe, wie Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl. vorliegen müssen.
Die Behörde begründet ihre exzessive Entscheidung lediglich allgemein und nichtssagend:
"Da jedoch der Tourismusdruck, in diesem Gebiet das Tourenskifahren, zusehends zunimmt, erscheint ein Wildschutzgebiet dringend geboten, um die notwendige Ruhe für das Rotwild in den Wintermonaten weiterhin zu gewährleisten. Aus den angeführten Gründen wird seitens der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppe Spittal an der Dräu, die Errichtung eines Wildschutzgebietes befürwortet."
Unglaublich, aber wahr:
Die Pächtergemeinschaft Jens-Jürgen Böckel und Heiner Bispinck aus Deutschland stellen bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Dräu den Antrag, das von ihnen erworbene Jagdgebiet, das Pöllatal, für die gesamte Erholung suchende Bevölkerung zu sperren. Die BH fragt die Jägerschaft, ob sie einverstanden ist, und sperrt das Tal mit einer Begründung, mit der ganz Kärnten als jagdliches Sperrgebiet erklärt werden könnte. Eine seitenlange Begründung des Alpenvereins, warum eine Sperre ungerechtfertigt ist, fließt in die Überlegungen der Behörde nicht ein. Angeblich soll der Beamte, der den Bescheid erlassen hat, auch Jäger sein.

Kärntner Alpenvereins-Sektionen erwägen Schritt zum Staatsanwalt
Wiederholt hat der Kärntner Landesverband des Alpenvereins die Kärntner Landesregierung und die BH Spittal/Drau auf diese gesetzwidrigen Entscheidungen erfolglos hingewiesen. Nun überlegt der Landesverband eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung, inwieweit diese Verwaltungsakte den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.

Bewegungsraum für Wanderer und Bergsteiger drastisch eingeengt
Derzeit ist in Kärnten eine wildökologische Raumplanung im Gange, die weitest gehende Auswirkungen auf Wanderer und Bergsteiger bis hin zum Ausschluss der Bevölkerung aus weiten Landschaftsbereichen Kärntens befürchten lässt. Als negative Beispiele müssen Salzburg und Vorarlberg angeführt werden, wo diese Raumplanung bereits abgeschlossen ist. In diesen Bundesländern soll es mit Hilfe einer Jagdgesetznovelle in riesigen Habitatschutzgebieten keine Wegefreiheit mehr geben, sondern, ausgenommen auf den in der Verordnung genannten Wegen, totale Betretungsverbote.
Außerdem soll die Jägerschaft in Kärnten, finanziert mit öffentlichen Mitteln, in den Behördenstatus (Selbstverwaltung) erhoben werden. So kann sich dann die Kärntner Jägerschaft (mit den Steuermitteln der Wanderer und Bergsteiger finanziert) "Spielregeln" beschließen, die quasi zum Gesetz werden und in der Folge auch andere, beispielsweise Wanderer und Bergsteiger, massiv einschränkend betreffen.

Die Aussicht auf ein touristisch hochgelobtes "Wanderbares Kärnten" scheint düster, wenn sich nicht jene mäßigenden Kräfte durchsetzen, die den unüberlegten Eiferern Einhalt gebieten. Die Sektion Klagenfurt ist mit den übrigen Kärntner Sektionen im Alpenverein bereit, dem Willen der weit überwiegenden Bevölkerung Gehör zu verschaffen.
Zu diesen beiden Themen hat der Referent für Bergsport und Umwelt des ÖAV, DI Peter Kapelari, in der Zeitschrift des ÖAV Nummer 1/2003, die allen Vereinsmitgliedern Anfang Feber zugegangen ist, einen überaus interessanten und aufschlussreichen Artikel unter dem Titel "Wildökologische Raumplanung" geschrieben. Auch ein Bericht der Kleinen Zeitung vom 3. Jänner 2003 bestätigt, dass die Jägerschaft vom Land Kärnten mit 2. Jänner 2004 in die Selbstverwaltung entlassen werden soll.
Wie diesem Bericht zu entnehmen ist, hat selbst der Herr Landesamtsdirektor, Dr. Reinhard Sladko, Bedenken: Es "soll aus einer reinen Interessensgemeinschaft eine Organisation werden, die - auch unpopuläre - behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat" und "weil es massive Interessen der großen Forstbetriebe gibt".

Von entscheidender Bedeutung ist die Mitarbeit aller Alpenvereins-Mitglieder!
Ich bitte alle Vereinsmitglieder, dem Klagenfurter Alpenverein ihre Meinung zu diesen Themen mitzuteilen.
Wenn Betretungssperren bekannt werden, ist es von größter Wichtigkeit für den Alpenverein, von diesen so schnell wie möglich Kenntnis zu erlangen. Nur so kann rasch und wirksam reagiert werden.
Versuchen wir alle, unserer Heimat ein "Wanderbares Kärnten" zu erhalten.

Robert Straßer

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